Leitfaden · E-RECHNUNG-BUND-2026

E-Rechnung Bund 2026 — Vollständige Pflichtanleitung

Ab 1. Jänner 2025 gilt in Österreich die Pflicht zur E-Rechnung für alle Lieferanten des Bundes (Bundesverwaltung). Rechtsgrundlage: BGBl II Nr. 52/2019 i.V.m. Richtlinie 2014/55/EU. Dieser Leitfaden erklärt die vollständige Spezifikation: ebInterface 5.0 vs. PEPPOL BIS 3.0, Pflichtfelder, Portale (Bundesvergabeportal, E-Rechnung der Länder), Übergangslösungen für Kleinstunternehmen und Ausnahmen.

01
Frage

Was sind die Pflichtfelder einer österreichischen E-Rechnung B2G?

Antwort

Mindest-Pflichtfelder nach EN 16931: UID Rechnungssteller (ATU-Nummer), UID Rechnungsempfänger, Leistungszeitraum, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, IBAN des Rechnungsstellers, Nettogesamtbetrag, USt-Satz und -Betrag, Bruttobetrag. Zusätzlich österreichspezifisch: Vertragsnummer des Auftraggebers (Referenznummer).

02
Frage

Was ist der Unterschied zwischen ebInterface und PEPPOL?

Antwort

ebInterface ist der österreichische Branchenstandard (WKO/BMF), Version 5.0 basiert auf UBL 2.1. PEPPOL ist das europäische Netzwerk für grenzüberschreitenden Austausch. Beide Formate sind gesetzlich gleichwertig. PEPPOL empfiehlt sich für internationale Auftraggeber oder Unternehmen die ohnehin PEPPOL für andere EU-Länder nutzen.

03
Frage

Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?

Antwort

Ausnahmen bis 2027: Rechnungen unter EUR 400 können weiterhin als PDF übermittelt werden (Vereinfachungsregel §14 UStG). Kleinstunternehmen (KU-Regime) bis 2026 mit Übergangsregelung. Direktkäufe unter EUR 2.000 ohne Ausschreibung: Übergangsregelung bis 30. Juni 2025.

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