Leitfaden · WKO-PFLICHTMITGLIEDSCHAFT

WKO-Pflichtmitgliedschaft — Österreichs einzigartiges Kammersystem

Österreich ist das einzige Land in der Europäischen Union, in dem eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (WKO) für alle Unternehmer besteht (WKO-Gesetz §1). Diese Pflicht entsteht automatisch bei der Gewerbeanmeldung. Das bedeutet: jeder Gewerbetreibende zahlt automatisch Grundumlage (je nach Landeskammer und Branche) + Kammerumlage 1 (0,29 % der USt-Bemessungsgrundlage) + Kammerumlage 2 (0,1 % der Lohnsumme). Parallel: SVS-Pflichtversicherung nach GSVG.

01
Frage

Welche Kammerumlagen zahle ich als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter?

Antwort

Grundumlage (Beschluss der Landeskammer, je nach Sparte 50–250 EUR/Jahr) + Kammerumlage 1 (0,29 % der Netto-USt-Bemessungsgrundlage, d.h. 0,29 % des Nettoumsatzes). Kammerumlage 2 entfällt wenn keine Mitarbeiter (da 0,1 % der Lohnsumme).

02
Frage

Ich bin in zwei Branchen tätig (Handwerk + Handel) — zahle ich doppelte Grundumlage?

Antwort

Mehrfachmitgliedschaft: bei Tätigkeiten in verschiedenen Sparten (z.B. Gewerbe + Handel) ist man in beiden Sektionen Pflichtmitglied. Jede Sektion erhebt ihre Grundumlage gesondert. Minderung möglich bei Jahresumsatz unter EUR 30.000.

03
Frage

Wie unterscheidet sich SVS-Pflichtversicherung von der ÖGK-Pflichtversicherung für Angestellte?

Antwort

SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) gilt für Unternehmer nach GSVG: Kranken- (6,8 %), Pensions- (18,5 %), Unfall- (1,5 %) = 26,8 % Gesamt-Beitragssatz auf die GSVG-Beitragsgrundlage (Jahresgewinn laut ESt-Bescheid, Mindestgrundlage 2026: EUR 6.221,28).

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