MWST grenzüberschreitend

Bei der MWST grenzüberschreitend gilt aus Liechtenstein: Lieferungen in die EU sind Ausfuhren und bei Nachweis steuerfrei, Einfuhren lösen Einfuhrsteuer aus, und Dienstleistungen aus dem Ausland können die Bezugsteuer auslösen. Massgebend sind Schweizer Regeln, weil Liechtenstein im Schweizer Mehrwertsteuergebiet liegt.

Das Gebiet: Warum Liechtenstein wie die Schweiz behandelt wird

Liechtenstein wendet die Mehrwertsteuer nach dem Schweizer System an, weil beide Länder durch den Zollvertrag ein gemeinsames Gebiet bilden. Gegenüber der EU gilt das Fürstentum deshalb als Drittstaat: Lieferungen in die EU sind Ausfuhren, Lieferungen aus der EU sind Einfuhren. Das unterscheidet die Situation von der eines EU-Mitgliedstaats.

Für Unternehmen bedeutet das, dass die vereinfachten Verfahren des EU-Binnenmarkts, etwa die innergemeinschaftliche Lieferung mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, nicht unmittelbar anwendbar sind. Stattdessen sind Zollverfahren, Ausfuhrnachweise und die Regeln über den Ort der Leistung massgebend.

Die Steuerverwaltung gibt Merkblätter und Auskünfte zu Einzelfragen heraus. Sie sind der richtige Ansprechpartner, wenn Sie unsicher sind, wie ein bestimmter Vorgang einzuordnen ist. Holen Sie bei grösseren Projekten eine schriftliche Auskunft ein, damit Sie später darauf verweisen können.

In Grenzfällen, etwa bei Lieferungen mit Montage oder bei Dreiecksgeschäften, lohnt sich eine schriftliche Anfrage bei der Steuerverwaltung. Die Antwort schafft Rechtssicherheit und dient als Beleg bei späteren Prüfungen.

Lieferungen ins Ausland: Ausfuhr und Nachweise

Eine Lieferung ins Ausland ist unter Voraussetzungen von der Mehrwertsteuer befreit. Sie müssen belegen, dass die Ware das Zollgebiet verlassen hat. Als Nachweis dient die Ausfuhrbestätigung des Zolls, ergänzt durch Frachtbrief, Rechnung und Zahlungsbeleg. Ohne vollständigen Nachweis kann die Steuer nachgefordert werden.

Die Rechnung sollte klar ausweisen, dass es sich um eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung handelt, und alle Angaben zum Empfänger und zur Ware enthalten. Eine Steuer wird nicht ausgewiesen. Beachten Sie, dass im Bestimmungsland unter Umständen eigene Steuern anfallen, die der Empfänger entrichtet.

Wer Waren an Privatkunden im Ausland versendet, trifft auf weitere Regeln, zum Beispiel Wertgrenzen und Fernverkaufsvorschriften im Zielland. Klären Sie vorab, ob Sie sich dort registrieren müssen oder ob der Spediteur die Einfuhrverzollung übernimmt. Je nach Lieferbedingung trägt der Kunde Zölle und Abgaben.

Bei Reihengeschäften mit mehreren Beteiligten stellt sich die Frage, welche Lieferung die steuerbefreite Ausfuhr ist. Das entscheidet sich nach dem Ablauf der Warenbewegung, nicht nach der Reihenfolge der Rechnungen. Klären Sie Zuständigkeiten vor Vertragsschluss.

Einfuhr und Bezugsteuer

Bei der Einfuhr von Waren wird Einfuhrsteuer erhoben, die Sie bei Mehrwertsteuerpflicht als Vorsteuer abziehen können. Voraussetzung ist der Beleg der Zollverwaltung auf Ihren Namen. Fehlt er oder lautet er auf den Spediteur, kann der Abzug verloren gehen. Bewahren Sie die Belege auf.

Dienstleistungen, die Sie von Anbietern im Ausland beziehen, unterliegen häufig der Bezugsteuer. Sie schulden die Steuer dann selbst und deklarieren sie in der Abrechnung, können sie aber unter den üblichen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer abziehen. Typische Fälle sind Beratung, Software, Werbung und Lizenzen.

Die Einordnung hängt vom Ort der Leistung ab, der je nach Art der Leistung und Empfänger unterschiedlich bestimmt wird. Erfassen Sie Auslandsrechnungen deshalb mit Angaben zu Leistungserbringer, Leistungsart und Rechnungsstellung, damit der Treuhänder sie richtig einordnen kann.

Auch Rücksendungen und Retouren sind zu beachten: Wird Ware zurückgeschickt, kann eine Rückerstattung der Einfuhrsteuer möglich sein. Voraussetzung sind passende Zollpapiere und Fristen.

Dienstleistungen an Kunden im Ausland

Bei Dienstleistungen kommt es darauf an, wo die Leistung nach den Regeln des Mehrwertsteuerrechts als erbracht gilt. Für Leistungen an Unternehmen im Ausland ist das häufig der Sitz des Empfängers, mit der Folge, dass in Liechtenstein keine Steuer anfällt. Für andere Leistungen gelten Sonderregeln, etwa bei Grundstücken oder Veranstaltungen.

Auf der Rechnung sollten Sie die Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit begründen und die Angaben zum Empfänger vollständig aufführen. Ein Hinweis wie «Leistung im Ausland» genügt ohne weitere Angaben oft nicht. Fragen Sie den Treuhänder nach Formulierungen, die zu Ihren Fällen passen.

Prüfen Sie ausserdem, ob im Zielland eine Registrierungspflicht für Sie als ausländischen Anbieter besteht. Manche Staaten verlangen eine Registrierung auch bei kleinen Umsätzen, besonders bei Leistungen an Privatpersonen. Bei Verstössen drohen Bussen im Zielland.

Digitale Dienstleistungen an Privatpersonen im Ausland werfen eigene Fragen auf, weil viele Staaten ausländische Anbieter registrieren wollen. Prüfen Sie die Schwellen und Verfahren des jeweiligen Landes.

Rechnungen und Buchhaltung bei Auslandsgeschäften

4invoices erstellt Rechnungen als PDF mit Archiv. Sätze, Hinweise zur Steuerbefreiung und Angaben zum Empfänger tragen Sie selbst ein; das Produkt prüft ihre rechtliche Richtigkeit nicht und übermittelt nichts an die Steuerverwaltung. Legen Sie Vorlagen für Inland, Ausfuhr und Auslandsdienstleistungen an, damit die Angaben konsistent bleiben.

In der Buchhaltung sollten Auslandsumsätze auf eigenen Konten geführt werden, getrennt nach steuerfreien Ausfuhren, Leistungen im Ausland und steuerbaren Inlandsumsätzen. Das erleichtert die Abrechnung und die Beantwortung von Rückfragen. Das ERP-Modul erlaubt eine allgemeine Kontenstruktur; Formulare der Steuerverwaltung bringt es nicht mit.

Für die Präsentation im Internet und die Kommunikation mit Kunden im Ausland kann Webhosting bei 4hosting sinnvoll sein. Beachten Sie, dass Steuerhinweise auf der Webseite, zum Beispiel Preisangaben mit oder ohne Steuer, je nach Zielland unterschiedlich verlangt werden.

Prüfen Sie vor jeder Auslandsrechnung, ob Kundendaten wie Name, Adresse und Steuernummer vollständig sind. Diese Angaben werden bei Prüfungen verlangt und lassen sich später nur mühsam nachholen.

Fehler, die teuer werden

Der häufigste Fehler ist die steuerfreie Rechnung ohne vollständigen Ausfuhrnachweis. Die Steuerverwaltung verlangt in solchen Fällen Steuer samt Zins nach, und der Kunde ist nicht bereit, sie zusätzlich zu bezahlen. Prüfen Sie jede Ausfuhr, bevor Sie die Rechnung als steuerfrei verbuchen.

Teuer werden auch übersehene Bezugsteuern bei Auslandsleistungen. Sie werden bei Prüfungen entdeckt und nachbelastet. Eine Liste aller Lieferanten im Ausland samt Leistungsart zeigt, bei welchen Rechnungen eine Prüfung nötig ist.

Schliesslich führt die Mischung von Währungen und Sätzen zu Fehlern in der Abrechnung. Legen Sie klare Regeln für die Umrechnung fest und kontrollieren Sie Stichproben. So bleibt die Abrechnung nachvollziehbar und die Steuerverwaltung hat wenig Anlass zu Rückfragen.

Planen Sie einmal jährlich eine Prüfung aller grenzüberschreitenden Vorgänge mit dem Treuhänder, um systematische Fehler früh zu erkennen.

01
Hürde

Ausfuhrrechnungen werden ohne vollständigen Nachweis steuerfrei gestellt.

Abfertigung

Sammeln Sie Zollbelege, Frachtbrief und Rechnung pro Lieferung; PDF-Rechnungen archiviert 4invoices, die Prüfung bleibt bei Ihnen.

02
Hürde

Auslandsrechnungen für Software und Beratung werden nicht auf Bezugsteuer geprüft.

Abfertigung

Führen Sie Lieferanten im Ausland in einer Liste und klären Sie die Einordnung mit dem Treuhänder; das ERP-Modul ordnet nicht selbst ein.

03
Hürde

Kunden im Ausland fragen nach Steuerhinweisen und Nachweisen.

Abfertigung

Legen Sie Vorlagen mit Standardtexten an; die rechtliche Formulierung bestätigt Ihr Berater.

Sind Lieferungen in die EU steuerfrei?

Lieferungen in die EU gelten aus Liechtenstein als Ausfuhr und sind bei vollständigem Ausfuhrnachweis von der Mehrwertsteuer befreit. Im Zielland fällt Einfuhrumsatzsteuer an, die der Empfänger trägt. Ohne Nachweis kann die Steuerverwaltung Steuer nachfordern. Bewahren Sie Zollbelege daher sorgfältig auf. Fragen Sie im Zweifel schriftlich bei der Steuerverwaltung nach. Das gilt auch für Nachweise.

Was ist die Bezugsteuer?

Die Bezugsteuer fällt an, wenn Sie bestimmte Leistungen von Anbietern im Ausland beziehen. Sie schulden die Steuer selbst und deklarieren sie in der Abrechnung; unter den üblichen Voraussetzungen können Sie sie als Vorsteuer abziehen. Typisch sind Beratung, Software und Werbeleistungen aus dem Ausland. Achten Sie auf Fristen für die Anmeldung.

Muss ich mich in der EU für die Mehrwertsteuer registrieren?

Das hängt vom Zielland, der Art Ihrer Leistungen und den Umsätzen ab. Bei Fernverkäufen an Privatkunden oder Lagerhaltung vor Ort sind Registrierungen häufig nötig. Fragen Sie einen Berater im Zielland oder die dortige Steuerbehörde, bevor Sie dort aktiv werden. Dokumentation ist hier das wichtigste Werkzeug. Schriftliche Auskünfte schaffen Rechtssicherheit. Prüfen Sie diesen Punkt bei jeder neuen Lieferart.

Kann 4invoices die Steuerbefreiung prüfen?

Nein. 4invoices erstellt Rechnungen als PDF mit Archiv; Sätze und Hinweise tragen Sie selbst ein. Das Produkt prüft die rechtliche Richtigkeit nicht und übermittelt nichts an die Steuerverwaltung. Die Einordnung klären Sie mit Treuhänder oder Steuerverwaltung. Rechtsverbindliche Aussagen trifft nur die Steuerverwaltung. Bewahren Sie die Auskunft auf. Dazu zählen Name, Adresse und Steuernummer.

Grenzhandel

MWST über die Grenze: Überblick

Informationsseite: Die steuerliche Behandlung klären Sie bei der Steuerverwaltung.