Leitfaden · OR 957

OR 957 — Elektronische Geschäfts­bücher und 10-Jahres-Aufbewahrung

Art. 957 OR (Obligationen­recht) verlangt von jedem Schweizer Geschäfts­betrieb das Führen einer ordnungs­mässigen Buchführung. Die ergänzende GeBüV (Geschäfts­bücher­verordnung) regelt elektronische Aufbewahrung: 10 Jahre Aufbewahrungs­pflicht, Lese­barkeit über die gesamte Dauer, qualifizierte elektronische Signatur (QES) für Belege, Unveränderbarkeits­nachweis. Audit-Trails müssen vollständig sein.

01
Frage

Welche Dokumente müssen ich 10 Jahre aufbewahren?

Antwort

Eingangs­rechnungen, Ausgangs­rechnungen, Kontoauszüge, Verträge mit Lieferanten/Kunden, Quittungen über CHF 400, Lohnabrechnungen, Stamm- und Jahres­abschlüsse, Steuer­erklärungen, MWST-Abrechnungen.

02
Frage

Wie erfülle ich die Unveränderbarkeits­anforderung?

Antwort

Belege in einem GeBüV-konformen Archiv-System mit QES-Signatur und Zeit­stempel speichern, jeden Zugriff loggen, Versionierung mit Sperrung der "alten" Version, hash­chain-verifizierte Integrität.

03
Frage

Was passiert bei einer Steuer­prüfung?

Antwort

Die Steuer­verwaltung verlangt schnellen Zugriff auf Belege per Suche (z.B. "alle Eingangs­rechnungen Q4 2023"). System muss Such- + Export-Funktion bieten, Belege als Original-PDF/A-3 mit eingebettetem XML, Audit-Spur über Wer-Wann-Was.

GeBüV-konformes Archiv

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