Wann die MWST-Pflicht beginnt
Liechtenstein wendet die Mehrwertsteuer im Rahmen des Zollvertrags nach dem Schweizer System an. Steuerpflichtig wird grundsätzlich, wer mit steuerbaren Leistungen einen Jahresumsatz von CHF 100’000 erreicht. Massgebend ist der Umsatz aus Leistungen, die im Inland erbracht werden, einschliesslich der Leistungen im Ausland, soweit das Gesetz sie mitzählt. Gemeinnützige Einrichtungen haben besondere Grenzen.
Wer unter der Grenze bleibt, kann sich trotzdem freiwillig unterstellen. Das lohnt sich, wenn die Firma hohe Vorsteuern hat, etwa bei Investitionen oder Einkäufen im Ausland, und ihre Kunden ihrerseits vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die freiwillige Unterstellung bindet aber für einen Mindestzeitraum und führt zu denselben Abrechnungspflichten wie bei obligatorischer Steuerpflicht.
Gründer sollten die Frage nicht erst am Jahresende prüfen. Wer absehbar die Grenze erreichen wird, muss sich rechtzeitig melden. Fristen und Details zu Beginn der Steuerpflicht nennt die Steuerverwaltung. Eine kleine Hochrechnung der erwarteten Umsätze in den ersten zwölf Monaten gehört deshalb in jeden Businessplan.
Anmeldung bei der Steuerverwaltung
Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Steuerverwaltung, in der Regel mit einem Formular oder über ein Online-Portal. Anzugeben sind Firma, Rechtsform, Tätigkeit, voraussichtlicher Umsatz, Beginn der Steuerpflicht und Bankverbindung. Beizulegen sind meist ein aktueller Handelsregisterauszug und je nach Fall Verträge oder Bewilligungen, die die Tätigkeit belegen.
Danach erhalten Sie eine Steuernummer, die auf allen Rechnungen erscheinen muss. Die Steuerverwaltung teilt Ihnen auch mit, welche Abrechnungsperiode gilt, meist vierteljährlich oder halbjährlich, und welche Abrechnungsmethode Sie verwenden dürfen. Es gibt die Abrechnung nach vereinbarten und nach vereinnahmten Entgelten sowie Saldo- oder Pauschalsteuersätze unter bestimmten Voraussetzungen.
Wählen Sie die Methode bewusst, denn ein Wechsel ist an Fristen gebunden. Sprechen Sie vor der Anmeldung mit Ihrem Treuhänder, welche Methode zu Ihrem Geschäftsmodell passt. Wer viel Material einkauft, profitiert eher von der effektiven Abrechnung, wer wenig Vorsteuern hat, kann mit einem Saldosteuersatz einfacher fahren.
Sätze und Pflichtangaben auf Rechnungen
Die Sätze folgen dem Schweizer Muster: Normalsatz 8.1 %, reduzierter Satz 2.6 % für Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel und Sondersatz 3.8 % für Beherbergungsleistungen. Bestimmte Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, etwa im Gesundheits- oder Bildungsbereich, andere werden mit 0 % für Exporte abgerechnet. Welcher Satz gilt, entscheidet die Art der Leistung.
Die Rechnung muss in der Regel Angaben zum leistenden Unternehmen, zum Empfänger, zur Art und zum Datum der Leistung, zum Entgelt und zum angewandten Satz enthalten sowie die Steuernummer führen. Welche Angaben genau verlangt werden und wie sie zu formulieren sind, entnehmen Sie den Vorgaben der Steuerverwaltung und lassen Sie Ihre Vorlage vor dem ersten Versand prüfen.
4invoices erstellt Rechnungen als PDF mit Rechnungsarchiv. Sie tragen Steuernummer und Sätze selbst ein; das Produkt prüft nicht, ob die Angaben rechtlich zutreffen, und es erstellt keine MWST-Abrechnung. So bleibt die Verantwortung für die korrekte Anwendung der Sätze bei Ihnen beziehungsweise bei Ihrem Treuhänder, wie es für die Rechnungsstellung allgemein gilt.
Periodische Abrechnung und Vorsteuer
Nach der Registrierung rechnen Sie periodisch gegenüber der Steuerverwaltung ab. Sie melden geschuldete Steuer auf Umsätze und ziehen die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen ab, sofern die Belege formal stimmen. Der Saldo wird überwiesen oder zurückerstattet. Wer zu spät abrechnet, riskiert Verzugszinsen und gegebenenfalls Bussen, deshalb lohnt sich ein Kalender mit festen Terminen.
Für den Vorsteuerabzug zählt der Beleg: Ohne Rechnung des Lieferanten mit korrekter Steuernummer und ausgewiesener Steuer wird der Abzug verweigert. Sammeln Sie Belege deshalb laufend, nicht erst am Quartalsende, und prüfen Sie Eingangsrechnungen früh. Bei Auslandsleistungen kann die Bezugsteuer anfallen, die ebenfalls in die Abrechnung gehört.
Das ERP-Modul führt eine allgemeine Buchhaltung und dient als Grundlage für die Auswertung der Umsätze und Vorsteuern; es kennt keine liechtensteinischen MWST-Formulare und übermittelt keine Abrechnung. Die Erstellung der Abrechnung und deren Einreichung erledigen Sie selbst oder Ihr Treuhänder bei der Steuerverwaltung.
Behalten Sie auch Korrekturen im Blick: Fehler in früheren Abrechnungen lassen sich unter Umständen nachträglich berichtigen, solange die Fristen laufen. Ihr Treuhänder weiss, welche Möglichkeiten bestehen und welche Unterlagen die Steuerverwaltung dafür sehen will.
Häufige Fehler vermeiden
Ein verbreiteter Fehler ist es, Rechnungen ohne Steuerausweis zu stellen, obwohl die Pflicht bereits besteht. Die Steuer ist dann trotzdem geschuldet und muss aus dem vereinbarten Preis herausgerechnet werden, was die Marge schmälert. Klären Sie daher vor Vertragsabschluss, ob die Preise brutto oder netto verstanden werden.
Ebenso häufig sind falsche Sätze bei gemischten Leistungen, etwa wenn ein Betrieb Speisen, Getränke und Beherbergung verkauft. Hier hilft eine saubere Zuordnung auf Positionsebene. Auch bei Leistungen an Kunden im Ausland lohnt sich eine Prüfung, ob Export oder Inlandleistung vorliegt, da die Steuerfolge sich stark unterscheidet.
Schliesslich geraten Firmen mit Rückfragen der Steuerverwaltung in Verzug, weil Belege nicht auffindbar sind. Legen Sie Rechnungen, Eingangsbelege und Abrechnungen geordnet ab und bewahren Sie sie so lange auf, wie das Gesetz es vorschreibt. Die Aufbewahrungsdauer nennen Steuerverwaltung und Treuhänder.
Besondere Konstellationen: Export, Dienstleistungen, Online-Handel
Wer Waren ins Ausland liefert, rechnet meist mit steuerfreien Ausfuhren, vorausgesetzt der Ausfuhrnachweis liegt vor. Das Recht folgt hier dem Schweizer System, in das Liechtenstein über den Zollvertrag eingebunden ist. Bewahren Sie Zollbelege auf, denn ohne Nachweis kann die Steuerverwaltung die Befreiung verweigern. Die Einzelheiten des Nachweises erklärt Ihnen Ihr Spediteur oder Treuhänder.
Bei Dienstleistungen kommt es auf den Ort der Leistung an. Für Leistungen an Unternehmen im Ausland gelten häufig andere Regeln als für Leistungen an Privatpersonen. Auch der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland kann steuerliche Folgen haben und die Bezugsteuer auslösen. Klären Sie diese Fälle, bevor Sie Verträge mit ausländischen Partnern unterzeichnen.
Im Online-Handel stellt sich zudem die Frage, in welchen Ländern Sie sich registrieren müssen. Verkäufe an Privatkunden in der EU unterliegen dem Recht des Ziellandes, wobei Liechtenstein als Drittstaat im Verhältnis zur EU behandelt wird. Eine Auskunft erhalten Sie bei Steuerverwaltung und Beratern in den betroffenen Ländern.
Wer bei der Anmeldung unsicher ist, kann der Steuerverwaltung vorab Fragen stellen. Eine schriftliche Antwort zählt als Absicherung, wenn später Meinungsverschiedenheiten entstehen.